GFFC Aktuell Nr. 31, September 2017
Inhalt
Editorial
GFFC aktiv: Aus Vorstand und Gremien
GFFC-Partner: Aktuelle Stipendien
Rückblick: Berichte über vergangene GFFC-Veranstaltungen
Ausblick: Aktuelles zu den kommenden GFFC-Veranstaltungen
Einblick: Neues aus der Rechtsprechung
Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir hoffen, Sie sind gesund und erholt aus den Ferien zurückgekehrt. In den letzten Wochen wurde intensiv an der Gestaltung des 25. Internationalen Symposiums für Fußchirurgie gearbeitet und wir freuen uns, Ihnen nach der Sommerpause nun das vorläufige Programm vorstellen zu können. Als besonderes Bonbon bieten wir Ihnen in diesem Jahr am Donnerstag vor dem Jahreskongress einen „Pre-Course“ an zur Digitalen Volumentomographie (DVT). Im Rahmen dieses Kurses kann die Fachkunde erworben werden. Details hierzu finden Sie bitte in der Rubrik „Ausblick“.
Ein Highlight des aktuellen Newsletters ist ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Schüürmann, Vorsitzender des Berufsverbands Niedergelassener Chirurgen (BNC e.V.) zur Zertifizierung in der Medizin - ein Thema, das uns alle zunehmend beschäftigt.
Wie gewohnt wird der Newsletter abgerundet durch interessante aktuelle Informationen aus der Rechtssprechung von Justiziarin Frau Andrea Mangold.
Ihre
Dr. Mellany Galla
1. Vorsitzende der GFFC e.V.
GFFC aktiv: Aus Vorstand und Gremien
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Neues aus dem Arbeitskreis Öffentlichkeitsarbeit Dr. Stephan von Ruediger
Im Rahmen der Aktualisierung unserer Homepage wurde jetzt das Video zum Vortrag von Raphael Böhm (Darco): "20 Jahre GFFC e.V" vom GFFC Jahreskongress 2016 unter "Aktuelles" online gestellt. Diejenigen, die den schönen Vortrag zur Historie unserer Gesellschaft verpasst haben, haben jetzt die Möglichkeit, ihn hier anzuschauen.
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Gastbeitrag
Die Welt der Zertifikate - aus Sicht der niedergelassenen Chirurgen/-innen Beitrag von Dr. Christoph Schüürmann, 1. Vorsitzender des Berufsverbands Niedergelassener Chirurgen (BNC e.V.)
Mit geradezu atemberaubender Geschwindigkeit entstehen nicht nur auf dem deutschen Gesundheitsmarkt immer mehr Zertifikate mit unterschiedlichen Zielsetzungen und Hintergründen sowie meist vom Herausgeber unter Vorgabe von Prozeduren, wie sie erlangt werden können. Je nachdem, wo man sich in der Niederlassung konservativ oder operativ aufhält - und darüber möchte ich sprechen - schaut man sich verstohlen um, ob da nicht auch ein Zertifikat verlangt wird, das unbedingt zu erwerben ist, will man sich nicht geradezu nackt und ungeschützt in seinem Tätigkeitsbereich fühlen. Dabei ist das einzig ungeschützte in der Angelegenheit der Begriff: Zertifikat. Grob unterscheiden kann man sogenannte Personenzertifikate, wie zum Beispiel das GFFC-Expertenzertifikat oder auch das Zertifikat der D.A.F., wo im Prinzip die persönliche und spezielle Qualifikation des erwerbenden Arztes dokumentiert wird, hier am Beispiel der Fußchirurgie.
Dann gibt es anderweitig Institutionszertifikate, die mit Begriffen wie Tumorzentrum, Brustzentrum aber auch "Endocert" oder "Fusscert" verknüpft sind, und es werden immer mehr. Es gibt auch konkurrierende Zertifikate, hier prallen in munterer Vielfältigkeit unterschiedliche Schulen aufeinander, die sich dann als eventuelle Gutachter oftmals für das eigene Zertifikat als Qualifikationsnachweis entscheiden, wollen sie einen "erfahrenen" Kollegen identifizieren oder eher das Gegenteil davon. Zertifikate sind nicht grundsätzlich unsinnig, ich möchte nicht falsch verstanden werden. Qualitätsindikatoren, strukturiertes Vorgehen, Transparenz, Nachhaltigkeit und standardisierte Aus-, Weiter- bzw. hier Fortbildung usw. sind heutzutage nicht mehr wegzudenken - nicht zuletzt, um eigene Expertise mit Leben zu erfüllen, aber da gibt es sicher verschiedene Wege. Ein von den Protagonisten der Institutionszertifikate meist angeführtes Argument ist es, dass man mit dieser Maßnahme möglichen Vorstößen der Politik oder der Kostenträger vorgreifen möchte, um die Gestaltungshoheit zu behalten. Diese Argumentation ist auf den ersten Blick nachvollziehbar.
Meine Meinung dazu: Die Kostenträger werden sich insbesondere in der Niederlassung erst recht nicht für Zertifikate interessieren, die sie nicht selbst gemacht haben, weil sie nur damit ihre eigenen Ziele verfolgen können. Ich möchte nur im stationären Bereich an die Herangehensweise Qualität mit grünen AOK-Bäumchen erinnern, die aus reinen Routinedaten bestehen und aus meiner Sicht an "Qualität von unten" nicht zu unterbieten sind. Nicht risikoadjustiert sagen sie irgendetwas aus, nur nicht das, was sie sollen: Qualität. Den Krankenkassen kommt es in erster Linie auf billige Preise an oder auf zusätzliche, ihnen eigentlich nicht zustehende Daten und Informationen, wenn man ihnen positiv geneigt ist, allenfalls auf eine gewisse Art von Ergebnisqualität, aber nur, wenn sie damit Kosten kalkulieren können.
Noch ein Punkt, den man sich bei der Entwicklung von Zertifikaten immer vor Augen halten sollte ist: Wer "profitiert"? Die Zertifizierungsmaschinerie im Gesundheitswesen hat in den letzten zehn Jahren eine unglaubliche Wachstumsdynamik durchlaufen, und man ist stets bemüht, neue Geschäftsfelder zu erschließen. Und, die üblichen Zertifikate sind sehr lukrativ für die Ausgabestellen, und was die Niedergelassenen und ihre Vergütung betrifft, fast immer viel zu teuer.
Die GFFC und auch andere Gesellschaften bescheinigt mit konkreten Nachweisen, die auch Zertifikate genannt werden, die erfolgreiche Absolvierung ihrer didaktisch und inhaltlich wirklich sehr guten praktischen Kurse, sei es nun in der Basis-, Aufbau- und Masterebene oder im Expertenlevel. Hier wird nachweisbar eine gute Fortbildung attestiert! Dazu vermitteln die Kongresse der GFFC in sehr guter und unverwechselbarer Art und Weise notwendiges Wissen für die Fuß- und Sprunggelenkchirurgie von der Basis bis zur Expertenebene. Es werden die wesentlichen notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben. Hier besteht der eigentliche Gegenwert zu den verständlichen Kosten nicht im ausgehändigten Zertifikat, sondern in der guten Qualität der Kurse und deren Aufwände. Nimmt man die angebotenen Hospitationsmöglichkeiten dazu, wird das Bild gut abgerundet, ein weiteres Institutionszertifikat, wie z.B. ein Fusscert-Zertifikat, das derzeit zur Diskussion steht mit dem Anspruch einer gewissen Allgemeingültigkeit nach außen, ist für uns Niedergelassene sicher nicht erforderlich.
Die GFFC muss sich nicht verstecken auch ohne ein solches weiteres Zertifikat. Ich kann nicht die Gesamtsituation im stationären Bereich überblicken, aber nach meiner jetzigen Einschätzung brauchen wir Niedergelassenen nicht noch ein Zertifikat, um auch in der Zukunft erfolgreich Fußchirurgie betreiben zu können. Viel wichtiger ist, dass man überprüfbar machen kann, was man tut. Es kommt sowieso schon genügend auf uns zu. Das gesetzlich vorgeschriebene Qualitätsmanagement, evtl. die Zertifizierung nach QEP mit regelmäßigen Rezertifizierungen, seit 2017 die sektorenübergreifende Qualitätssicherung (sQs) mit ihren zwei Anteilen postoperative Wundinfektion und Einrichtungsbefragung. Ich sehe zumindest mittelfristig keinen Grund, die verwendete Zertifizierungsstrategie bei dem bisherigen Erfolg in der GFFC zu ändern. Falls es aber aus irgendeinem unvorhersehbarem Grund in ferner Zukunft doch verpflichtend werden sollte, (die Weisheit der deutschen Gesundheitspolitiker ist bekanntermaßen unergründlich) dann kann es natürlich für die Fußchirurgie nur ein gemeinsames Zertifikat geben, alles andere wäre kontraproduktiv.
Als Fachgesellschaft für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie würde ich stattdessen deutlich mehr und konsequent Energie in eine zukünftige Zusatzweiterbildung Fußchirurgie investieren, die, vergleicht man es mit der Handchirurgie, aufgrund der rasanten Entwicklung und inzwischen bestehenden Möglichkeiten und großem Spektrum in der Fußchirurgie längst überfällig ist. Das ist zwar zunächst ein weiteres zusätzliches Qualifikationsprocedere zu allen anderen, aber das würde definitiv Bestand haben, auch die zukünftigen Kollegen/innen in der Niederlassung und nicht zuletzt die Patienten würden davon schlussendlich und sinnvoll profitieren.
GFFC-Partner: Aktuelle Stipendien
Reise- und Forschungsstipendien
Auch in diesem Jahr vergibt die GFFC zusammen mit ihren Partnern aus der Industrie – namentlich die Unternehmen DJO Global, Otto Bock und Axomed – Reise- und Forschungsstipendien. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.gesellschaft-fuer-fusschirurgie.de/fuer-mitglieder/stipendien.html
Rückblick: Berichte über vergangene GFFC-Veranstaltungen
Nachlese zum 1. Erlanger Masterkurs unter der Leitung von Dres. Guido Köhne und Stefanie Kriegelstein
Der erste Masterkurs in Erlangen am 30. Juni und 1. Juli 2017 war mit 50 Teilnehmern, die sich im anatomischen Institut eingefunden hatten, ausgebucht. Im Wechsel zwischen Vorträgen am Vormittag und den praktischen Übungen am Nachmittag, konnte dann in Zweier-Gruppen die Theorie am Präparat in die Praxis umgesetzt werden. Wir danken allen mitwirkenden Unternehmen sowie der Erlanger Anatomie für Ihre tolle Unterstützung.
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Nachlese zum 11. Expertenkurs Technische Orthopädie und Konservative Therapie Zur Jubiläumsveranstaltung vom 23.-24. Juni 2017 lud Herr Dr. Theodor Schraeder nach Obervorschütz/Hessen ein. Die Gründer des Arbeitskreises, Dres. Alexander Sikorski und Ralph Springfeld sowie Herr Willi Mander durften nicht fehlen. Die Veranstaltung wurde - wie beim ersten Mal - auf dem Gelände der Firma Mander GmbH durchgeführt. Gemeinsam mit altbekannten Referenten, die in der Vergangenheit diesen Arbeitskreis ebenfalls unterstützt haben oder es noch tun, wurde diese Veranstaltung geplant, so dass ein guter Überblick der Entwicklung der Einlagenversorgung aus den letzten Jahren gegeben werden konnte. Der zweitägige Kurs war gut gebucht, die Fragen der anwesenden Ärzte und OSM/OST/OT wurden ausführlich beantwortet. Ebenfalls gut angenommen wurden die angebotenen Workshops, für die es viel Lob gab. Die Meinung der großen Runde war einheitlich gut: „Eine gelungene Veranstaltung dank der hervorragenden Referenten und dem schönen Veranstaltungsort!“
Der nächste Workshop wird im Mai 2018 in Bad Lippspringe stattfinden – unter dem Motto "Messer meets Reha" werden die Orthopädieschuhtechnische Versorgung und Rehabilitation nach fußchirurgischen Eingriffen im Fokus stehen.
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Ausblick: Aktuelles zu den kommenden GFFC-Veranstaltungen
Fachkunde Digitale Volumentomographie (DVT) als „Pre-Course“ am Donnerstag vor dem GFFC Jahreskongress
Die Schnittbildgebung hat in der Orthopädie und Unfallchirurgie einen sehr hohen Stellenwert. Diese gewinnt durch die isotrope 3D Darstellung mittels der digitalen Volumentomographie (DVT) weiter an Bedeutung. Die DVT Anwendung wird seit mehreren Jahren im maxillofazialen Bereich eingesetzt. In diesem Bereich wurde auch ursprünglich die Fachkunde zur Anwendung der digitalen Volumentomographie (DVT) entwickelt, mit der HNO- oder MKG-Ärzte die digitale Volumentomographie im Rahmen der Teilgebietsradiologie als eigenständige Leistung erbringen können. Diese DVT Fachkunde und damit auch die Möglichkeit, ein DVT als eigenständige 3D Diagnostikleistung anbieten zu können, ist inzwischen auch für Orthopäden und Unfallchirurgen verfügbar. Aufgrund technischer Rahmenbedingungen sind bisher nur Geräte verfügbar, welche Extremitäten darstellen können. Daher ist der Einsatz der DVT für Fuß- und Sprunggelenkspezialisten interessant, da mit dieser Methode erstmalig Schnittbilder unter Belastung angefertigt werden können. Viele der Geräte eignen sich aber auch zur Abbildung des Kniegelenks bzw. Ellenbogen, Hand oder Handgelenk.
Für den Fachkundekurs steht ein ultrahochauflösender digitaler Volumentomograph (DVT) zur Verfügung, der in Zusammenarbeit mit internationalen medizinischen Experten speziell für die orthopädischen Fragestellungen entwickelt wurden. Mit Hilfe der DVT kann bei orthopädischen und unfallchirurgischen Fragestellung eine hochwertige diagnostische Leistung mit minimaler Dosis (weit unterhalb der durchschnittlichen CT-Dosis) und hochauflösenden Bildergebnissen (deutlich höhere Auflösung im Vergleich zu einem CT) vom Orthopäden oder Unfallchirurgen selbst indiziert, erbracht und befundet werden. Der Betrieb eines solchen Systems ist außerhalb der radiologischen Expertise zugelassen, sodass es nun gilt, diese Diagnostikleistung auch in der Orthopädie und Unfallchirurgie zu etablieren.
Mit diesem Kurstag im Vorfeld der GFFC-Tagung bieten wir erstmals die Möglichkeit, einen speziell auf die Orthopädie und Unfallchirurgie ausgerichteten Fachkundekurs zu absolvieren. Als Voraussetzung zur Kursteilnahme muss der interessierte Teilnehmer erfolgreich am Spezialkurs Röntgendiagnostik (Voraussetzung zur eigenständigen Indikation und Durchführung von 2D Röntgenaufnahmen) teilgenommen haben. Mit Abschluss des DVT Fachkundekurses in Verbindung mit dem Nachweis einer entsprechenden praktischen Tätigkeit über den Zeitraum von mind. 6 Monaten erhält der Arzt die Zulassung zur eigenständigen Anwendung des DVT. Gleichzeitig aktualisiert der Arzt mit Erweiterung seiner Fachkunde seine Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung für weitere 5 Jahre.
Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme - werden Sie Teil der DVT-Pioniere in der Orthopädie und Unfallchirurgie.
Kursleitung Dipl. Ing. Christian Stegmann Dr. med. Markus Preis Referenten Christian Stegmann., Dipl. Ing. (SCS Systems Consulting, Aschaffenburg, Bayern) Prof. Dr. Martin Fiebich (Technische Hochschule Mittelhessen, Gießen) Dr. med. Markus Preis (Orthopädie, Helios Aukamm-Klinik Wiesbaden)
Kursgebühr 400,- €
Akkreditierung über die bayrische LÄK durch Herrn Stegmann. Anmeldung über die GFFC Homepage - das ausführliche Programm finden Sie hier.
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Weitere GFFC-Veranstaltungen
Eine laufend aktualisierte Übersicht zu den Kursen der GFFC sowie auch zu den Kursen unter dem Patronat der GFFC finden Sie auf der Homepage der GFFC unter Termine. Hier können Sie sich auch online anmelden. Dazu benötigen Sie Ihre Kundennummer. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, können Sie gern mit der GFFC-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen.
Insbesondere möchten wir Sie zum 25. Internationalen Symposium für Fußchirurgie in München (Unterschleißheim) am 1.-2. Dezember 2017 einladen. Das Kongressprogramm verspricht wieder zwei interessante Tage mit anregendem fachlichen Austausch. Detaillierte Informationen finden Sie hier. Auch in diesem Jahr rechnen wir mit einer großen Resonanz und möchten Ihnen empfehlen, rechtzeitig eine Unterkunftsmöglichkeit zu organisieren. Wir freuen uns besonders, Sie in München begrüßen zu dürfen. Das vorläufige Programm finden Sie hier.
Einblick: Fakten und Hintergründe
Neues aus der Rechtsprechung Bericht von Andrea Mangold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Urteil des LG Hamburg vom 26.07.2016 – 312 O 574/15 (noch nicht rechtskräftig; anhängig beim hanseatischen OLG – 3 U 195/16) – Unzutreffende Bezeichnung als Dr. med. dent. auf einem Bewertungsportal im Internet ohne Zutun des Arztes Leitsätze:
- Ein (Zahn-)Arzt schafft alleine durch den Betrieb seiner Praxis eine Gefahrenquelle dahingehend, dass möglicherweise Dritte über ihn durch eigenverantwortliches Handeln im Internet zu Unrecht und in irreführenderweise Angaben, beispielsweise ein tatsächlich nicht vorhandener Doktortitel, veröffentlichen.
- Selbst wenn der (Zahn-)Arzt die falsche Bezeichnung selbst nicht veranlasst hat, trifft ihn – ab Kenntniserlangung etwaiger Verletzungshandlungen – eine begrenzte Handlungspflicht, hiergegen vorzugehen.
- Demnach ist ein (Zahn-)Arzt aufgrund seiner unternehmerischen Sorgfaltspflicht verpflichtet, die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, das konkrete, ihm bekannte irreführende Einträge auf Internetseiten eigenverantwortlicher Betreiber entfernt oder korrigiert werden.
- Ergreift der (Zahn-)Arzt innerhalb mehrerer Monate nach Kenntniserlangung keinerlei ihm zumutbare Maßnahmen und Vorkehrungen, duldet er pflichtwidrig und daher haftungsbegründend, dass Dritte in fehlerhafter und irreführenderweise unter Verwendung falscher Angaben auf seine Praxis hinweisen und haftet für die irreführenden Beiträge im Internet als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung durch pflichtwidriges Unterlassen.
(Leitsätze nach C. Bichler in MedRecht 2017, 569 ff.)
Dieses – noch nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichtes Hamburg verdeutlicht anschaulich die Herausforderungen, die die Nutzung des Internets für Ärzte mit sich bringt.
In der Sache wurde gegen die beklagte Ärztin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Kostenersatzantrag wegen irreführender Verwendung der Bezeichnung „Dr. med. dent.“ bzw. „Dr. dent.“ geltend gemacht. Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Interessen seiner Mitglieder, zu denen unter anderem die Zahnärztekammern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachen zählen. Die beklagte Ärztin betreibt eine Zahnarztpraxis in Hamburg. Den akademischen Titel „Dr. med. dent.“ hat die Beklagte nicht erworben. So tritt sie auch auf ihrer Praxishomepage ohne Doktortitel auf.
Der klagende Verband stellte bereits im Mai 2015 fest, dass die beklagte Ärztin auf verschiedenen Internetportalen jeweils mit dem Titel „Dr. med. dent.“ geführt wurde. Die beklagte Ärztin hat ihr Profil bei „Jameda“ selbst nicht eingegeben. Jameda hatte die Daten von einem anderen Anbieter gekauft. Die weitere Internetseite Stadtbranchenbuch-Hamburg.de greift unter anderem auf Jameda und dessen gekaufte Daten zurück.
Im Anschluss wies der klagende Verband im Mai 2015 die beklagte Ärztin darauf hin, dass es wettbewerbswidrig sei, einen Doktortitel zu führen, ohne einen solchen tatsächlich zu besitzen und bat diese darum, bei Jameda und Stadtbranchenbuch-Verlag für die Berichtigung der oben genannten Einträge Sorge zu tragen.
Die beklagte Ärztin reagierte hierauf nicht; sie unternahm keine Schritte, um die Einträge löschen zu lassen. Nach mehreren weiteren, erfolglosen Versuchen, die beklagte Ärztin zu einer Reaktion zu veranlassen, forderte der klagende Verband unter Fristsetzung diese schließlich auf, eine sog. strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion der beklagten Ärztin.
Das Landgericht Hamburg stellt nunmehr in seinem Urteil fest, dass die beklagte Ärztin, nachdem sie durch den klagenden Verband von den fehlerhaften und irreführenden Einträgen in Kenntnis gesetzt worden war und über einen Zeitraum von mehreren Monaten keinerlei Schritte ergriffen hatte, um eine Löschung zu veranlassen, gegen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht nach § 3 Abs. 2 UWG verstoßen hat.
Bekannt ist, dass jeder Arzt für die Zulässigkeit seiner Homepage verantwortlich ist. Nach dieser Entscheidung des LG Hamburg – wie gesagt, noch nicht rechtskräftig – muss ein Arzt darüber hinaus auch fremde Internetseiten Dritter beobachten. Zumindest, wenn ihm bekannt ist, dass diese in Bezug auf seine Person unzutreffende Angaben enthalten, muss er sich um deren Löschung bemühen.
In diesem Themenzusammenhang ist auf eine weitere Entscheidung des LG Hamburg vom 16.11.2016 (310 O 402/16) hinzuweisen, das in Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes beschlossen hat, dass der Betreiber einer Homepage, die durch Linksetzung auf eine Fremdseite, die ihrerseits gegen Urheberrecht verstößt, auch hierfür verantwortlich ist bzw. den Inhalt der verlinkten Fremdseite prüfen muss.
Urteil des OLG Dresden vom 18.10.2016 – AZ: 4 U 86/16 – Sekundäre Darlegungslast; Aufklärungspflicht bzgl. Alternativen
In der Sache verlangt ein Patient Schmerzensgeld und Schadensersatz von einem Krankenhausträger wegen behaupteter Fehlbehandlung eines „schnappenden Fingers“. Der Kläger stellte sich zunächst Ende 2012 wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkungen des 3. und 4. Fingers der linken Hand in der handchirurgischen Sprechstunde des Krankenhauses vor, wo er zunächst konservativ und dann nach 3 Monaten operativ ambulant im Wege der sogenannten Ringbandspaltung der Finger 3 und 4 links behandelt wurde. Im weiteren Verlauf entwickelte sich im OP-Gebiet eine Infektion mit Staphylokokkus aureus, welche zu zwei Revisionsoperationen und letztlich zu einem ausgedehnten Weichteildefekt führte.
Der Kläger behauptet nun, die bei ihm durchgeführte ambulante Ringbandspaltung wäre nicht adäquat geplant und dem medizinischen Standard entsprechend durchgeführt worden. Aufgrund seiner weiteren Erkrankungen (Raucher!) und der Schwierigkeit des Eingriffes wäre eine stationäre Einweisung erforderlich gewesen. Über die bei vorliegende erhöhte Risikolage hätte er zusätzlich aufgeklärt werden müssen. Zudem seien bei der Erst-Operation allgemein gültige Hygienestandards verletzt worden, was letztlich zu der Staphylokokkus aureus Infektion geführt habe. Auch sei die Nachsorge in der Handsprechstunde fehlerhaft gewesen. Das OLG Dresden hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
So ist dem Kläger bereits der Nachweis einer fehlerhaften Planung und Durchführung der Erst-Operation nicht gelungen. Das OLG folgt insoweit den Feststellungen der vorbefassten Erstinstanz vor dem LG Dresden, welche nach Beweisaufnahme ausführlich begründet hat, wie es zu der Überzeugung gelangt ist, der Erstoperation sei weder eine fehlerhafte Planung vorausgegangen noch sei diese fehlerhaft durchgenommen worden. Dh entscheidend sind hier die Ergebnisse der Beweisaufnahme der ersten Instanz, zu der insbesondere auch ein Sachverständigengutachten erstellt worden war.
Die Berufung habe insoweit keine neuen Tatsachen vorgebracht, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des erstbefassten Gerichtes in Zusammenhang mit der Beweisaufnahme aufkommen lassen würde.
Zu der gleichen Feststellung gelangt das OLG auch im Hinblick auf die klagseits behaupteten Hygienefehler. Unstreitig steht fest, dass hier eine solche Infektion erfolgt ist. Jedoch ist auch hier die Berufungsbegründung unzureichend und zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, weswegen hier von einer Haftung des beklagten Krankenhauses im Zusammenhang mit Hygienemängeln ausgegangen werden könne. So erschöpft sich das Vorbringen der Klägerseite darin, es seien „allgemein gültige Hygienestandards“ verletzt worden. Konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß, die zu einer Verlagerung der Darlegungslast auf das Krankenhaus hätte führen können, werden jedoch nicht aufgezeigt. Maßgeblich waren insoweit auch wieder die Feststellungen des Sachverständigen in der ersten Instanz, dass es sich bei dem Keim um einen ubiquitär vorkommenden Keim handelt, der auch vom Patienten eingeschleppt worden sein könnte.
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