GFFC Aktuell Nr. 27, April 2016
Inhalt:
Editorial
GFFC aktiv - Aus Vorstand und Gremien
Rückblick - Berichte über vergangene GFFC-Veranstaltungen
Ausblick - Aktuelles zu den kommenden GFFC-Veranstaltungen
Einblick - Fakten und Hintergründe
GFFC-Partner - Aktuelle Stipendien
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Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
vor 20 Jahren wurde beim Amtsgericht München die Gesellschaft für Fußchirurgie als Verein eingetragen. Damals konnte sich keiner vorstellen, welche rasante Entwicklung die Fuß- und Sprunggelenkchirurgie nehmen würde. Inzwischen sind wir mit über 1700 Mitgliedern die größte fußchirurgische Fachgesellschaft in Europa. Grund genug, beim Jahreskongress 2016 zurückzublicken und die letzten 20 Jahre Review passieren zu lassen. Die wissenschaftliche Leitung übernehmen Dr. Dr. Andreas Först, Dr. F.rank Mattes und Dr. Dirk-Theodor Schraeder.
Aber auch der Blick in die Zukunft soll nicht zu kurz kommen. Dieses Jahr findet der alle zwei Jahre abgehaltene Kongress der Europäischen Gesellschaft für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie (EFAS) in Berlin statt, zusammen mit der Jahrestagung der D.A.F.. Bei der Mitgliederversammlung in Berlin steht die weitere Annährung der Gesellschaften auf der Tagesordnung. Ich möchte alle, die auch Mitglied der D.A.F. sind, herzlich einladen an der Mitgliederversammlung in Berlin teilzunehmen um den Prozess der Annäherung auch als D.A.F. Mitglied aktiv mitzugestalten.
Ein weiterer Schwerpunkt des Newsletters ist die aktuelle Entwicklung im Bereich Antikorruptionsgesetz. Hier hat unsere Justiziarin Andrea Mangold die für uns relevanten Punkte zusammengefasst. Ich möchte jeden ermutigen sich mit dem Thema zu befassen, um nicht aus Unwissenheit in die eine oder andere juristische Falle zu tappen.
Prof. Dr. med. Markus Walther 1. Vorsitzender
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GFFC aktiv – Aus Vorstand und Gremien
Neues aus dem Arbeitskreis Abrechnung Dr. Christoph Wilde
Neuerungen im DRG-Bereich 2016:
- Im Großen und Ganzen kommt es dieses Jahr zu keinen wesentlichen Veränderungen im Bereich der Fuß- und Sprunggelenk-DRGs. Durch die zu erwartende geringe Erhöhung der Bundes-Baserate steigen auch die DRGs an, deren Relativgewicht(RG) leicht abgesenkt wurde.
- Im Bereich der Hallux valgus-Chirurgie ist es uns gemeinsam mit der DAF erstmalig gelungen, subcapitale und proximale Osteotomie mittels beantragten OPS-Codes (5-788.5c und 5d) differenziert abbilden zu können. Die OPS Ziffer 5-788.50 entfällt. Die unterschiedliche Codierung ist bislang noch nicht DRG relevant.
- Die OPS-Ziffern für einseitige Mehrfacheingriffe an Mittelfuß- u./o. Zehenstrahlen 5-869.5_ wurde abgeändert in die Ziffer 5-86a.1_. Sie bleibt ab einem 4-Strahleneingriff 5-86a.12 DRG-relevant und führt zur I20C.
- Eine Hallux valgus Korrektur in Kombination mit einer Sehnenverlängerung an einer Kleinzehe ergibt nun die I20G. Das Up-Coding zur I20D ist nur noch durch zusätzliche Kapsel u./o. Knocheneingriffe an den kleinen Strahlen möglich!
- Im Bereich der Fußwurzelarthrodesen wurde die OPS Ziffer 5-808.a1 gestrichen und durch die Ziffern 5-808.a2 ( 3 und 4 Gelenkfächer) und 5-808.a3 (5 Gelenkfächer und mehr) ersetzt. Eine DRG-Relevanz ergibt sich hieraus jedoch nicht ! Beide neuen Ziffern ergeben die DRG I20B.
- Der Schwerpunkt des Arbeitskreises Abrechnung liegt 2016 in der besseren Codierbarkeit und Vergütung von Revisionseingriffen sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich.
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Neues aus dem Arbeitskreis Öffentlichkeitsarbeit Dr. Stephan von Rüdiger
Was lange währt, wird gut: die neue Patientenbroschüre, jetzt mit dem versprochenen zusätzlichen Kapitel zur Akin-Osteotomie, ist - ebenso wie die neuen Aufklärungsbögen - fertig. Beide können wieder seit Anfang April in der Geschäftsstelle bestellt werden. Das entsprechende Bestellfaxformular finden Sie unter www.gffc.de im Internen Bereich unter "Patientenbroschüre/Aufklärungsbögen".
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Rückblick - Berichte über vergangene GFFC-Veranstaltungen
Nachlese zum Aufbaukurs minimal-invasive Fußchirurgie in Innsbruck Hermann Leidolf/Frank Mattes/Gebhard Suger
Der Arbeitskreis minimalinvasive Fußchirurgie der GFFC hat am 12. bis 13. Februar 2016 in Innsbruck den 1. Aufbaukurs für minimalinvasive Fußchirurgie abgehalten. In diesem Zusammenhang wurden noch einmal schwierige Techniken am 1. Strahl wiederholt und gefestigt, sowie auch sämtliche minimalinvasive Operationsmöglichkeiten am Rückfuß vorgestellt und im Wet Lab mit den Teilnehmern geübt.
Es konnte von Seiten des Arbeitskreises auch gezeigt werden, dass nicht nur Vorfußprobleme minimalinvasiv gelöst werden können, sondern zwischenzeitlich aufgrund der fortschreitenden Erfahrung der Operateure sowie auch der neuen Entwicklungen der Industrie Rückfußoperationen einfach und effektiv durchgeführt werden können.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die internationale Gesellschaft für minimalinvasive Fußchirurgie (GRECMIP) unter dem jetzigen Präsidenten Joel Vernois die Arbeitsgruppe der GFFC dazu eingeladen hat, am 29. und 30.09.2016 den ersten deutschsprachigen GRECMIP Kurs in Innsbruck auszurichten. Der Kurs wird von der Arbeitsgruppe minimalinvasive Fußchirurgie der GFFC organisiert und erhält ein GRECMIP Label Zertifikat. Die Arbeitsgruppe MIS freut sich schon jetzt auf diesen Termin hinzuweisen zu dürfen, und lädt alle GFFC-Mitglieder recht herzlich im September nach Innsbruck ein. Die Registrierung erfolgt direkt über die GRECMIP Homepage www.grecmip.org.
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Nachlese zum 1. Rostocker Seminar für praktische Fußchirurgie – Masterkurs mit Präparation (3. Zertifizierungsgrad) Dr. Angela Simon
Aer Masterkurs am 26. und 27. Februar im Institut für Anatomie in der Universitätsmedizin Rostock war mit 40 Teilnehmern ausgebucht. Durch den Wechsel zwischen Vorträgen am Vormittag und praktischen Übungen am Nachmittag konnte die Theorie dann auch in Zweiergruppen am Präparat in die Praxis umgesetzt werden. Gestellte Fragen wurden ebenfalls gerne beantwortet, in der Folge dann auch Diskussionsbedarf entstanden ist und es dadurch eine lebhafte Veranstaltung wurde. Die sehr präsente Industrie hat ebenfalls dazu beigetragen, dass die Teilnehmer sich über diverse Produktangebote informieren und auch Fragen stellen konnten. Der Standort Rostock hat einen besonderen Charme durch die fußläufige Nähe des Hotels zum Anatomischen Institut der Universität und den abendlichen Restaurants bzw. der Fußgängerzone und auch des Stadthafens. Wir danken allen mitwirkenden Unternehmen sowie dem Institut für Anatomie Rostock für die tolle Unterstützung.
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Nachlese zum 8. Aachener Expertenkurs Dr. Ralph Springfeld
Mit 40 teilnehmenden Ärzten war der Expertenkurs des AK Neuropathischer Fuß der GFFC am 4. und 5. März 2016 im Anatomischen Institut der RWTH Aachen ausgebucht.
Dr. Ralph Springfeld, der die wissenschaftliche Leitung hatte, präsentierte den interessierten Teilnehmern ein anspruchsvolles Programm rund um den diabetischen Fuß. Professor Prescher, Leiter des anatomischen Instituts, hielt einen interessanten Vortrag über die „Extrinsische und intrinsische Zehenmuskulatur“. An zwei Tagen ging es nach den Vorträgen am Vormittag zu den praktischen Übungen am Nachmittag.
Dank der Industrie, die direkt im Präparationssaal stand, konnten die Teilnehmer sich während der Übungen sowie in den Pausen an den Ständen über verschiedene Implantate und Schrauben sowie Postoperative Versorgung informieren. Die immer wieder sehr guten Voraussetzungen in dem Anatomischen Institut der RWTH Aachen machen eine Wiederholung unumgänglich.
Dieser Kurs findet im Wechsel alle zwei Jahre statt – im nächsten Jahr wird in Aachen dann der „AK Trauma“ Vorträge und praktische Übungen anbieten.
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Nachlese zum 13. Grazer Seminar für praktische Fußchirurgie Dr. Ernst Orthner, Dr. Manfred Eppel
Vom 8. bis 9. April fand im bewährten Rahmen der Anatomie der Univ. Kliniken Graz der ausgebuchte Aufbau- und Masterkurs des 13. österreichisch/deutschen Seminars für Fußchirurgie statt. Im Vordergrund standen der intensive fachliche Disput mit Hauptaugenmerk auf Anwendung der OP-Techniken am Präparat. Erfahrene Referenten und Instruktoren, die hervorragenden Präparate der Anatomie in Graz und die Möglichkeit der Erprobung von Implantaten verschiedener Firmen führten diesen Kurs zu einem großen Erfolg - hier auch ein besonderer Dank an die Industrie. Kulinarisch und gesellschaftlicher Höhepunkt war wie immer der sehr entspannte Abend beider Kurse im Landhauskeller. Wie immer war die Veranstaltung perfekt organisiert von unserem Organisationsteam der GFFC. Der 14. Kurs ist bereits für 2017 in Planung.
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Ausblick - Aktuelles zu den kommenden GFFC-Veranstaltungen
Eine laufend aktualisierte Übersicht zu den Kursen der GFFC sowie auch zu den Kursen unter dem Patronat der GFFC finden Sie auf der Homepage der GFFC unter Termine. Hier können Sie sich auch online anmelden. Dazu benötigen Sie Ihre Kundennummer. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, können Sie gern mit der GFFC-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen.
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Einblick - Fakten und Hintergründe
Neues aus der Rechtssprechung Bericht von Andrea Mangold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
1. Der Antikorruptionstatbestand im Gesundheitswesen – eine unendliche Geschichte?
Die Diskussion um die Einführung eines Antikorruptionstatbestandes im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch beunruhigt und verunsichert seit geraumer Zeit die verschiedenen Player im Gesundheitswesen, insbesondere die Ärzteschaft. Kurz zur Rekapitulation: Mit seiner Grundsatzentscheidung vom 29.03.2012 hatte der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofes festgestellt, dass in Bezug auf die niedergelassenen Ärzte eine Strafbarkeitslücke besteht, da diese weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen sind.
In dem seinerzeit entschiedenen Fall hatte eine Pharmareferentin unter der Bezeichnung „Verordnungsmanagement“ ein Prämiensystem für die ärztliche Verordnung von Medikamenten aus ihrem Vertrieb praktiziert. Danach sollte der verschreibende Arzt 5% der Herstellerabgabepreise als Prämie dafür erhalten, dass er Arzneimittel des Unternehmens verordnete. Die Zahlungen wurden als Honorar für fiktive wissenschaftliche Vorträge ausgewiesen.
Nach Feststellen dieser Strafbarkeitslücke wurden in der Folge diverse Gesetzesentwürfe vorgelegt (u. a. ein Entwurf des Bayrischen Gesundheitsjustizministeriums, der dann über den Bundesrat zur Beratung eingebracht wurde) und heiß diskutiert, ob die Schaffung eines neuen Straftatbestandes für niedergelassene Ärzte überhaupt erforderlich ist.
Berufs- und sozialrechtlich waren und sind derartige Fallgestaltungen ja schon lange verboten (§§ 30 ff. Muster-BO; §§73 Abs. 7 und 128 SGB V). Trotz der damit im Zusammenhang stehenden, teilweise sehr empfindlichen Sanktionen wurde dies jedoch von den Regierungsparteien als nicht ausreichend erachtet und entsprechend im Koalitionsvertrag 2013 die Verabschiedung eines Antikorruptionstatbestandes für das Gesundheitswesen vereinbart. Im Hinblick auf die für das erste Halbjahr 2016 anstehende Verabschiedung dieses Tatbestandes gilt es im Sinne eines Risikomanagements vor allen Dingen folgendes zu beachten:
Der aktuell diskutierte Entwurf aus dem Bundesjustizministerium (nicht aus dem Gesundheitsministerium!) ist gekennzeichnet durch eine große Unschärfe. Insofern werden teilweise auch verfassungsrechtliche Bedenken laut. Dies wird jedoch erst die Rechtsprechung der kommenden Jahre nach Verabschiedung dieses Tatbestandes klären. Hält man sich nun einerseits die Unschärfe in der Formulierung des geplanten Antikorruptionstatbestandes vor Augen und macht sich gleichzeitig bewusst, dass die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren bereits dann einleiten dürfen, wenn sie einen „hinreichenden“ Anfangsverdacht bejahen (§ 152 StPO), so wird klar, welches Risiko man mit Fallgestaltungen im Graubereich auf sich nimmt.
Nach Verabschiedung dieses Tatbestandes ist nicht zu erwarten, dass die Strafverfolgungsbehörden ihre Augen verschließen werden und Fallgestaltungen im Graubereich unangetastet lassen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Strafverfolgung jeweils Ländersache ist.
2. Denkbare Fallgestaltungen
Kritisch unter diesem Aspekt sind beispielsweise Konstellationen zwischen Zuweisern und Zuweisungsempfängern zu sehen, bei denen der Zuweiser vom Zuweisenden einen Vorteil erhält und hierfür Einfluss auf die Patientenentscheidung nimmt, zum Beispiel im Zusammenhang mit einer weiteren Überweisung eines Patienten an andere Ärzte, Krankenhäuser oder auch Sanitätshäuser, Physiotherapiepraxen, etc.
Zu Überprüfen sind auch Konstellationen der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit, zum Beispiel so genannte Honorararztverhältnisse, bei denen Honorarärzte eigene Patienten in dem Krankenhaus, in dem sie auch stationär tätig sind, behandeln.
3. Der Gesetzesentwurf
Nach abschließender Beratung im Ausschuss für Recht- und Verbraucherschutz wurde der ursprüngliche Gesetzesentwurf mit Änderungen am 13.04.2016 in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet. Am 13.05.2016 erfolgt die Vorlage im Bundesrat. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird dieser Tatbestand dann ungefähr zum 01.06.2016 in Kraft treten.
Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (Bundestag Drucksache 18/6446) wurde nunmehr insbesondere die Verweisung auf das Berufsrecht in § 299a Abs. 2 Ziff. 2 StGB mit dem Argument gestrichen, dass dies Ländersache sei und dementsprechend zu einer verfassungswidrigen Zersplitterung der Rechtslandschaft in Deutschland führen würde. Außerdem sei der Anwendungsbereich dieser zweiten Tathandlungsalternative ohnehin marginal gewesen, da Korruptionsfälle fast ausnahmslos von der ersten Tatbestandsalternative zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erfasst würden. Strafbarkeitslücken entstünden ist soweit nicht, da in der Begründung des Änderungsantrages nochmals klargestellt werde, dass der Begriff des Wettbewerbs im Gesundheitswesen sehr weit zu verstehen sei.
Des Weiteren wurde entgegen der ursprünglich vorgeschlagenen Version nun das Delikt als sogenanntes „Offizialdelikt“ ausgestaltet, das heißt, die Stellung eines gesonderten Strafantrages ist nicht erforderlich. Auf Anzeige – von welcher Seite auch immer – sind die Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung verpflichtet.
Damit lauten die §§ 299 a und b StGB in der verabschiedeten Version nunmehr wie folgt: (Hervorhebungen stammen von der Verfasserin):
„§ 299 a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
1. bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, 2. bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder 3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
In § 299b StGB wird dann spiegelbildlich der Schwestertatbestand der Bestechung unter Strafe gestellt.
Nächstes Element des Tatbestandes ist dann das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen eines Vorteils. Hierbei ist zu beachten, dass dies jede Art von Vorteilen erfasst, auch immaterielle Vorteile (z.B. Annahme von Ehrenämtern) oder Vorteile tatsächlicher Art (z.B. Geld, Mietnachlass, Naturalrabatte). Diesbezüglich ist keinerlei Geringfügigkeitsgrenze vorgesehen, so dass auch die Annahme eines Vorteiles von weit unter € 500,00 den Tatbestand erfüllt und eine strafrechtliche Verfolgung nach sich zieht. Häufig wird behauptet, der jeweilige Vorteil sei doch nur „ganz gering“. Tatsächlich ist diese Argumentation irrelevant und man sollte sich wohl eher fragen, ob ein derart geringer Betrag das Risiko einer Strafverfolgung aufwiegt.
4. Was tun – Abwarten oder Handeln???
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, die nur ein grobes Raster für eine Überprüfung bieten können, kann betroffenen Ärzten nur empfohlen werden, Konstellationen im Graubereich, bei der sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes und ihrem Verordnungs- oder Überweisungsverhalten Vorteil erhalten und/ oder sich versprechen lassen, kritisch zu überprüfen.
Ein verbindlicher Maßstab, was im Einzelfall angemessen ist und was ist, kann derzeit nicht gegeben werden. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen. Wesentliche Aspekte sind, ob ein adäquates Leistungs-/ Gegenleistungsverhältnis besteht, und ob in Bezug auf etwaige Verordnungs- und Überweisungsentscheidungen die ärztliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
Eine derartige Überprüfung von Konstellationen im Graubereich lohnt sich, vergegenwärtigt man sich die mit der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu befürchtenden Folgen, wie Durchsuchung im laufenden Praxisbetrieb, Beschlagnahmung von Server und Unterlagen, Vermögensbeschlagnahme. Regelmäßig kann man in derartige Fällen nur ex post mit Aufräumarbeiten beginnen, wenn erheblicher Schaden für den Ruf bereits entstanden ist.
GFFC-Partner - Aktuelle Stipendien
Reise- und Forschungsstipendien 2017
Auch im kommenden Jahr vergibt die GFFC zusammen mit ihren Partnern aus der Industrie – namentlich die Unternehmen DJO Global, Otto Bock und Axomed – Reise- und Forschungsstipendien. Eine aktuelle Übersicht mit sämtlichen Ausschreibungsbedingungen finden Sie auf der GFFC-Homepage unter Stipendien.
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Ganganalyse: Ethik-Kodex und Perspektiven von „Gehen Verstehen“ verabschiedet
Zum Abschluss noch einige Informationen zum vor kurzen verabschiedeten Ethik-Kodex des Gangdiagnostik- und Therapieprogrammes „Gehen Verstehen“: Wenn eine Operation am Fuß erfolgreich durchgeführt wurde, bedeutet es noch lange nicht, dass auch die nachfolgende Versorgung einer bestimmten Güte folgt. Daher gibt es nun als Orientierung im „Dschungel“ von Therapieverfahren für die verordnenden Ärzte den Ethik Kodex „Gehen Verstehen“. Chirurgen sollen damit sichergehen können, dass ihre Patienten auf ein professionelles Ganganalyse- und Therapieteam treffen, das höchste Ansprüche an Ergebnis und Langfristigkeit legt.
In einer intensiven Sitzung diskutierten Fachleute zusammen mit Kirsten Götz-Neumann im vergangenen Herbst die von ihr vorgeschlagene Fassung des Ethik-Kodex von „Gehen Verstehen“. Die Tragweite und die Bedeutung dieser Sitzung zeigt sich an der interdisziplinären Zusammensetzung der Runde: es diskutierten Dr. Stephan von Clarmann, Chefarzt Klinik Haag (Zentrum für Altersmedizin, ZNS- Erkrankungen und Mobilität), Dr. Dr. h.c. Michael Gabel, Orthopäde und Chefarzt Fußzentrum Stuttgart, Agaplesion Bethesda Krankenhaus und Dr. Gereon Schädler, Chefarzt Neuropädiatrie Josefinum Augsburg. Der Ethik-Kodex ist über die Homepage www.gehen-verstehen.de verfügbar - darin sind auch Perspektiven erhalten, die zukünftig die Erkenntnisse der wissenschaftlichen Erforschung des Gehens und deren Übertragung in die Diagnostik und Therapie der Patienten voranzubringen sollen.
Dem verabschiedeten Ethik-Kodex liegen die Vorgaben des Weltverbandes der Physiotherapeuten (WCPT) und des Europäischen Verbandes (ECPT) zugrunde. Damit werden die jahrelange Aufbauarbeit an dem Ausbildungskonzept und der Anspruch, den die Forschergruppe und die ausgebildeten Therapeuten an sich und die Umgebung stellen, zusammengefasst. Dabei ist die Zentrierung auf den Betroffenen und dessen Angehörige wichtig. Ein anderer Teil der Arbeit der Expertengruppe in der Sitzung war die Auswertung der Zertifizierung der Pilotklinik Haag und die Überarbeitung der Kriterien für die Zertifizierung von Praxen und Einrichtungen nach "Gehen Verstehen“.
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