GFFC Aktuell Nr. 25, Oktober 2015
Inhalt:
Editorial
GFFC aktiv - Aus Vorstand und Gremien
GFFC-Partner - Aktuelle Stipendien
Rückblick - Berichte über vergangene GFFC-Veranstaltungen
Ausblick - Aktuelles zu den kommenden GFFC-Veranstaltungen
Einblick - Neues aus der Rechtssprechung
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Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit diesem Newsletter möchten wir Sie nochmals sehr herzlich zum Jahreskongress der Gesellschaft für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie e.V. nach München einladen. Die Kongress-Präsidenten Frau Dr. Röser und Herr Dr. Köhne haben ein interessantes und informatives Programm zusammengestellt. Auch wenn sich der eine oder andere eine geringere räumliche Distanz zur Innenstadt wünscht, haben wir uns nach Abwägung aller Vor- und Nachteile dazu entschlossen im Dolce Kongresshotel in Unterschleißheim zu bleiben. Der Kongress ist inzwischen so groß geworden, dass wir zum Dolce Kongresshotel wenig Alternativen haben, wenn wir weiter den Kongress in einem Hotel ausrichten wollen. Um die Anbindung an die Innenstadt, besonders für die Begleitpersonen, so angenehm wie möglich zu gestalten, haben wir den Shuttle-Transfer vom Hotel zur nahe gelegenen S-Bahnstation „Unterschleißheim“ enger getaktet. Wenn Sie den Shuttle Service nutzen möchten, melden sich bitte am Stand der GFFC.
Einladen möchte ich sie insbesondere zur Mitgliederversammlung. Ein wesentlicher Punkt wird die weitere Positionierung der GFFC gegenüber FußCert sein. Aufgrund der Tragweite des weiteren Vorgehens ist uns als Vorstand die Sichtweise der Mitglieder extrem wichtig und wir würden uns über einen regen Austausch sehr freuen.
Ich freue mich Sie in München zu sehen!
Markus Walther
1. Vorsitzender
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GFFC aktiv – Aus Vorstand und Gremien
Neues aus dem Arbeitskreis Neuropathischer Fuß Dr. Ralph Springfeld
Für den Jahreskongress wurde eine Session „Neuropathischer Fuß“ zusammengestellt. Hauptthema in diesem Jahr ist die Therapie von knöchernen Infektionen sowohl aus chirurgischer Sicht als auch mikrobiologischer Sichtweise.
Für das Expertenseminar vom 4.-5. März 2016 an der RWTH Aachen wird das Programm bis zum Jahreskongress vorliegen. An den zwei zur Verfügung stehenden Tagen werden kleine, aber wirkungsvolle Eingriffe an den Sehnen des Fußes diskutiert und am Präparat trainiert. Am zweiten Tag wird der Schwerpunkt auf der Technik der inneren Amputation und dem Einsatz des Fixateur externe liegen.
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Neues aus dem Arbeitskreis Minimal-invasive Fußchirurgie Dr. Frank Mattes
Der Arbeitskreis Minimal-invasive Fußchirurgie war in diesem Jahr geschlossen auf dem 4. Internationalen Kongress für Minimal invasive Fußchirurgie vom 2. bis 4. Juli 2015 in Barcelona. Dr. Leidolf hatte hier einen Vorsitz in der Sitzung über die percutane Behandlung des Schneiderballens, Dr. Suger hielt einen Vortrag über die Basis-Osteotomie zur Korrektur des Hallux valgus. Beide hatten zudem gemeinsam die Möglichkeit, im großen Saal über die Entwicklung der Minimal-invasiven Fußchirurgie in Deutschland und Österreich zu referieren.
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GFFC-Partner - Aktuelle Stipendien
Reise- und Forschungsstipendien 2016
Auch im kommenden Jahr vergibt die GFFC zusammen mit ihren Partnern aus der Industrie – namentlich die Unternehmen DJO Global, Otto Bock und Axomed – Reise- und Forschungsstipendien.
Für die Reisestipendien können sich Mitglieder der GFFC bis zum 15. November des Jahres bewerben. Die Bewerbung muss in Schriftform bei der GFFC Geschäftsstelle eingereicht werden und sollte eine eine detaillierte Darstellung der geplanten Reise und Lerninhalte enthalten, desweiteren Lebenslauf mit dem Schwerpunkt des bisherigen Engagements im Bereich der Fuß- und Sprunggelenkchirurgie sowie gegebenenfalls eine Übersicht bereits vorhandener wissenschaftlicher Arbeiten. Die Vergabe des Stipendiums wird der GFFC Vorstand beschließen und auf dem jährlichen Kongress in München offiziell bekannt geben. Die Stipendiaten werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung im Rahmen des Internationalen Symposiums für Fußchirurgie in München bekannt gegeben.
Das Forschungsstipendium der GFFC e.V. und der Firma Axomed GmbH, Freiburg, ist für Fachärzte der Chirurgie, Orthopädie und/oder Unfallchirurgie mit Schwerpunkt Fuß- und Sprunggelenkchirurgie vorgesehen. Unterstützt werden wissenschaftliche Projekte im Bereich Grundlagenforschung, sowie operative und konservative Behandlungsverfahren mit Bezug zu Fuß- und Sprunggelenk.
Das jährlich ausgelobte Forschungsstipendium ist mit einmalig € 5.000,- vorrangig für Forschungsmittel ausgestattet. Der Antrag muss bis spätestens 31. Oktober eines Jahres in vierfacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle der GFFC eingegangen sein und sollte in kurzer, präziser Form gehalten sein:
- Anschreiben mit Kontaktdaten des Bewerbers
- Thema des Forschungsvorhabens
- Kurze, stichpunktartige Darstellung des Forschungsprojektes
- Voraussichtlicher Zeitplan des Projektes
- Stichpunktartige Darstellung bisheriger Arbeiten und Ergebnisse zum Thema
- Tabellarischer Lebenslauf
- Publikationsliste
- Beantragte weitere Drittmittel
Eine aktuelle Übersicht mit den detaillierten Ausschreibungsbedingungen finden Sie auf der GFFC-Homepage unter http://www.gesellschaft-fuer-fusschirurgie.de/ueber-uns/stipendien.html
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Rückblick - Berichte über vergangene GFFC-Veranstaltungen
Nachlese zu den „Hamburger Kleinzehentagen“ Bericht von Stefanie Dworak und Thomas Jurda
Am 12. und 13. Juni 2015 fanden in Hamburg an Bord der „Rickmer Rickmers“ die Hamburger Kleinzehentage als Patronatsveranstaltung der GFFC statt.
Die mit 40 Teilnehmern schnell ausgebuchte Veranstaltung bot neben einer intensiven Beschäftigung mit sämtlichen, die Kleinzehen betreffenden Themen, viel Raum für Diskussion, der von den Teilnehmern rege genutzt wurde.
Geplant und durchgeführt wurde die Veranstaltung durch den „Fußzirkel Nord“, einem Expertenzirkel norddeutscher Fußchirurgen, unter der wissenschaftlichen Leitung von Dr. Menka Frieling und Dr. Ralph Springfeld. Intention war es hierbei, der Komplexität der häufig unterschätzten Kleinzehenpathologien gerecht zu werden.
Inhaltlich wurden nahezu alle Aspekte, die die Kleinzehen bieten, berücksichtigt. Der Fokus lag unter anderem auf der Bedeutung der plantaren Platte in Hinblick auf die Pathogenese von Kleinzehendeformitäten, den komplexen Möglichkeiten von Korrekturosteotomien der Metatarsalia und dem Management postoperativer Komplikationen, wie z.B. Infekt und Minderperfusion. Den fachlichen Horizont erweiterten ein erfrischender Gastvortrag einer Dermatologin sowie die Demonstration der Hilfsmittelherstellung an Teilnehmern und Patienten durch einen Orthopädie-Schuhtechniker. Die abendliche Barkassenrundfahrt im Hamburger Hafen bot eine höchst eindrucksvolle Kulisse für Gespräche und Getränke.
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Nachlese zum 9. Arthroskopiekurs in Lübeck Bericht von Dr. Mellany Galla
Der 9. Arthroskopiekurs der GFFC e.V. fand vom 25.-26. September 2015 im Anatomischen Institut der Universitätsklinik Lübeck statt. Die 36 Teilnehmer konnten an beiden Tagen an zwölf vollständig ausgestatteten Arthroskopiearbeitsplätzen praktizieren. Die Grundlagen der ventralen und dorsalen Sprungelenksarthroskopie, der endokopischen Haglundresektion sowie der USG-Arthroskopie wurden zunächst jeweils in Vorträgen ausführlich dargestellt. Anschließend wurden diese OP-Techniken im Wet Lab unter Anleitung der sechs Instruktoren intensiv geübt. In weiteren Vorträgen und Kadaverübungen wurden unter anderem die Möglichkeiten der Knorpeltherapie am Talus, die arthroskopische OSG- und USG-Arthrodese und die arthroskopische Stabilisierung behandelt.
Der GFFC-Arthrokopiekurs findet unter dem Patronat der AGA (Gesellschaft für Arthroskopie und Gelenkchirurgie) statt und kann mit 2 Punkten auf das Expertenzertifikat der GFFC e.V. angerechnet werden. Da die Zahl der Arbeitsplätze bei diesem Kurs stark begrenzt ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Anmeldung.
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Nachlese zum Aufbaukurs in der Anatomie der FAU in Erlangen Bericht von Dr. Manfred Lang, Dr. Ralph Springfeld
Bereits zum sechsten Mal fand der Aufbaukurs in der Anatomie der FAU in Erlangen Anfang Oktober 2015 statt. Ein herzliches Dankeschön dem anatomischen Institut für das Engagement, die guten Präparate, die Hilfe und freundschaftliche Unterstützung , die diesem Kurs zu einem guten Gelingen verholfen haben. Fundierte Vorträge erfahrener Referenten, engagierte Instruktoren, eine angenehme Atmosphäre, entspanntes Arbeiten zusammen mit motivierten, sehr disziplinierten Kursteilnehmern sorgten für einen rundum gelungen Kurs. Dem Team der GFFC gebührt für die Organisation, Ausrichtung und Betreuung aller Teilnehmer dieser Stelle unser Dank und Anerkennung.
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Ausblick - Aktuelles zu den kommenden GFFC-Veranstaltungen
Eine laufend aktualisierte Übersicht zu den Kursen der GFFC sowie auch zu den Kursen unter dem Patronat der GFFC finden Sie auf der Homepage der GFFC unter Termine. Hier können Sie sich auch online anmelden. Dazu benötigen Sie Ihre Kundennummer. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, können Sie gern mit der GFFC-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen.
Freie Plätze gibt es noch für folgende Kurse:
06. - 07. November 2015: 7. Berliner Expertenkurs „Rheuma“ Veranstaltungsort: Charité Berlin Wissenschaftliche Leitung: Dr. Johannes-Stephan von Rüdiger, Dr. Hubert Klauser
13. - 14. November 2015: 2. Expertenkurs „Konservative Therapie an Fuß & Sprunggelenk“ Veranstaltungsort: Holiday Inn Munich – City Centre, Hochstraße 3, 81669 München Wissenschaftliche Leitung: Dr. Dr. med. Andreas Först
Die Anmeldung zu den Frühjahrskursen 2016 ist ab dem 09. November 2015 möglich.
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Einblick - Neues aus der Rechtssprechung
Neues aus der Rechtssprechung Bericht von Andrea Mangold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
Inkrafttreten GKV-VSG zum 23.07.2015 – Das GKV-VersorgungsstärkungsGesetz ist in großen Teilen mit Wirkung zum 23.07.2015 in Kraft getreten. Es bringt für die Ärzteschaft zahlreiche Neuerungen mit sich, gerade auch im Bereich des Zulassungsrechtes:Das GKV-VersorgungsstärkungsGesetz ist in großen Teilen mit Wirkung zum 23.07.2015 in Kraft getreten. Es bringt für die Ärzteschaft zahlreiche Neuerungen mit sich, gerade auch im Bereich des Zulassungsrechtes:
So sind nunmehr auch fachgleiche MVZ zulassungsfähig, § 95 SGB V. Viele KVen werden diese Regelungen so umsetzen, dass – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Paragraphen – zwei hälftige (fachgleiche) Zulassungen ausreichen und diese zwei Zulassungen mit zwei Ärzten besetzt sein müssen.
Wie bereits vielfach und sehr kontrovers diskutiert, wurden die Regelungen zu einem etwaigen Praxisaufkauf in § 103 SGB V durch die KVen verschärft. So „soll“ nunmehr keine Nachbesetzung einer Zulassung erfolgen, wenn diese nicht versorgungsrelevant ist. Vorher hieß es diesbezüglich „kann“. Aktuell tendieren viele Zulassungsausschüsse dazu, von einer Versorgungsrelevanz auszugehen, wenn mindestens die Hälfte der durchschnittlichen Fachgruppenzahlen über den Sitz abgewickelt und/oder über die Abrechnung eine gewisse Mindestzeit nachgewiesen wird. Langfristig erscheint sowohl eine Verschärfung der Handhabung dieser Regelung als auch eine weitere Verschärfung der Formulierung („muss“ anstelle von „soll“) als gut möglich. So zum Beispiel auch die Empfehlung des Sachverständigenrates und die Wünsche der gesetzlichen Krankenkassen.
Als praktische Konsequenz hieraus empfiehlt sich eine langfristige Planung der Praxisabgabe, gerade wenn in den letzten Jahren nur niedrige Fallzahlen über die Praxis abgewickelt wurden. Auch erfordert die Komplexität der zulassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften (regelmäßig: Nachbesetzungsverfahren, Ausschreibung, Zulassungsverfahren oder alternativ: Verzicht zu Gunsten einer Anstellung) eine immer größere Vorlaufzeit.
Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben: § 299 a StGB-E – Antikorruptionstatbestand im Gesundheitswesen:
Seit längerem wird ein Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen diskutiert. Hierzu gab es, auch in der vergangenen Legislaturperiode, die verschiedensten Entwürfe. Im Februar 2015 hat das Bundesjustizministerium einen Entwurf vorgelegt, der zwischenzeitlich mit leichten Änderungen am 29.07.2015 im Bundeskabinett besprochen und verabschiedet wurde. So wurde im Regierungsentwurf das stark kritisierte Tatbestandsmerkmal der „Verletzung von Berufsausübungspflichten in sonstiger Weise“ konkretisiert und damit etwas eingeengt. Der Tatbestand fordert nunmehr die Verletzung „berufsärztlicher Pflichten zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit“. Die aktive Bestechung im Gesundheitswesen wurde nunmehr gesondert in § 299 b StGB-E verordnet.
Gesamt gesehen wurde also der Anwendungsbereich der geplanten§§ 299 a und 299 b StGB-E gegenüber der Entwurfsfassung des Bundesministeriu ms für Justiz etwas eingeschränkt. Dieser Regierungsentwurf wird nunmehr Bundesrat und Bundestag vorgelegt und könnte damit zum 01.01.2016 als Gesetz in Kraft treten.
Auszugsweise (es werden auch die Folgeparagraphen angepasst) wird der Gesetzestext des aktuell diskutierten Regierungsentwurfes auf der Homepage www.gffc.de wiedergegeben.
Anmerkung: Nach wie vor ist dieser Gesetzesentwurf von einer großen Unschärfe und Unbestimmtheit und verstößt damit gegen das im Grundgesetz in Artikel 103 verankerte Bestimmtheitsgebot. Nichtsdestotrotz ist zum Jahreswechsel mit einem Inkrafttreten der §§°299 a und 299 b ff. StGB-E zu rechnen, gegebenenfalls mit leichten Änderungen. Vor diesem Hintergrund kann nur dringend geraten werden, sämtliche Kooperationen auf eine rechtssichere Gestaltung zu überprüfen. So sind insbesondere Kooperationen an der Schnittstelle ambulant-stationär (namentlich Honorararztverträge) sowie mit Zuweisungsempfänger und Partnern aus dem Heil- und Hilfsmittelbereich betroffen.
Die Zielsetzung des Gesetzesentwurfes gegen unlautere Kick-back-Modelle vorzugehen ist nachvollziehbar. Derartige Modelle waren auch bislang unzulässig, wurden allerdings nur berufs- und sozialrechtlich geahndet und waren nicht strafbewehrt. Durch die Einbeziehung in das Strafgesetzbuch droht hier bei Verdacht auf das Vorliegen eines strafrechtsrelevanten Verhaltens eine völlig andere Dimension. Dem entsprechend haben auch die Staatsanwaltschaften bereits aufgerüstet. So wurden alleine in Bayern im Oktober 2014 drei neue Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet. Der Vorteil ist, dass diese über mehr Fachkompetenz in Bezug auf das Vertragsarztrecht und seine Besonderheiten verfügen. Andererseits steht auch zu befürchten, dass diese - natürlich – ihre Existenzberechtigung nachweisen wollen und möglicherweise verstärkt Verfahren aufgreifen. Und dies mit sämtlichen Konsequenzen wie Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme, Beschlagnahme von Akten und Rechnern etc. Dies gilt umso mehr als, wie zuvor ausgeführt, der Tatbestand nach wie vor sehr weit und unbestimmt gefasst ist und somit durchaus auch grundsätzlich wünschenswerte Gestaltungen unter dieses Raster fallen können.
Rechtsprechung - Urteile des BFH vom 16.07.2014 und 27.08.2014 (veröffentlicht Anfang 2015):
Die vorgelegten Entscheidungen entsprechen der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung zur Gewerbesteuer bei Ärzten und führen diese weiter fort. So wird festgestellt, dass Praxen, die angestellte Ärzte beschäftigen, Gefahr laufen, gewerbesteuerpflichtig zu werden, wenn die Arbeitgeber ihre angestellten Ärzte nicht intensiv genug überwachen. Nach dem BFH kann nur dann von einer höchstpersönlichen Leistungserbringung der Ärzte (welche eine Gewerbesteuerpflicht ausschließt) gesprochen werden, wenn diese die Behandlung durch den angestellten Arzt überwachen und gerade in schwierigen Fällen die Behandlungsentscheidungen selbst treffen. Insoweit also im steuerrechtlichen Sinn der Behandlung ihren persönlichen „Stempel“ aufdrücken.
Dies ist vor dem Hintergrund einer Entwicklung bei den Betriebsfinanzämtern zu sehen, dass sich der Schwerpunkt der Betriebsprüfung zunehmend auf die Einnahmenseite verlagert. Vollständigkeit und Plausibilität der Betriebseinnahmen werden erprobt und das jeweilige Leistungsangebot wird auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht geprüft. Darüber hinaus werden Organisationsform (Stichworte: Null-Beteiligungsgesellschaft; Praxisgemeinschaft) und Leistungsangebot auf gewerbesteuerliche Konsequenzen geprüft.
Konkrete Risiken bei angestellten Ärzten:
- Beschäftigt ein Arzt mehr als drei angestellte Ärzte, so geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass er ebenfalls deren Tätigkeit nicht entsprechend den obigen Prämissen überwachen und prägen kann somit gewerbesteuerpflichtig ist.
- Vorsicht ist ebenfalls geboten bei Beschäftigung eines angestellten Arztes in einer Filiale. Hier sollte bezüglich der tatsächlichen und auch rechtlichen Gestaltung darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit des angestellten Arztes überwachen und – entsprechend den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung – prägen kann. Dies hilft insbesondere Filialpraxen, die in größerer Entfernung von Stammsitz betreiben werden.
- Ebenso ist Vorsicht geboten bei Modellen zur Praxisübernahme bzw. Praxisabgabe, in denen übergangsweise ein Arzt in einem MVZ oder einer BAG angestellt wird. Hier droht darüber hinaus die Gefahr der Infektion mit der Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einnahmen der BAG bzw. des MVZ, wenn die obigen Vorgaben nicht entsprechend beachtet werden.
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