GFFC Aktuell Nr. 24, Mai 2015
Inhalt:
Editorial
GFFC aktiv - Aus Vorstand und Gremien
Rückblick - Berichte über vergangene GFFC-Veranstaltungen
Ausblick - Aktuelles zu den kommenden GFFC-Veranstaltungen
Einblick - Neues aus der Rechtssprechung
GFFC-Partner - Aktuelle Stipendien
GFFC in den Medien
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Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die letzten Wochen waren geprägt von der Diskussion um das von der Deutschen Assoziation für Fuß und Sprunggelenk e.V. (D.A.F.) angekündigte "FußCert". Es handelt sich dabei um ein Zertifikat, analog „EndoCert“. Neben der Qualifikation der Behandler, Mindest-OP-Zahlen und Infrastruktur werden definierte Schnittstellen zu Mitbehandlern gefordert. Wir haben im GFFC-Vorstand während der letzten Jahre mehrfach ähnliche Überlegungen diskutiert, letztlich aber bisher von einem solchen Schritt abgesehen, da Fuß- und Sprunggelenkchirurgie meist in wesentlich kleineren Versorgungseinheiten durchgeführt wird als Endoprothetik. Darüber hinaus würde für die Mehrzahl unserer Mitglieder im Setting einer Praxis die Erfüllung der Zertifikatkriterien eine noch größere Herausforderung darstellen als für Kliniken oder Versorgungzentren. Daher hatten wir bisher den Schwerpunkt auf die persönliche Qualifikation des Arztes gelegt mit dem GFFC-Basis- und Expertenzertifikat. Ein starkes Argument, ein Zertifikat für „Fußzentren“ zu entwickeln, ist hier eine Vorreiterrolle zu übernehmen, bevor ein entsprechender Vorstoß von den Kostenträgern oder der Politik kommt. Man kann zu Zertifikaten stehen wie man will – "FußCert" wird kommen und die große Frage ist, wie sich die GFFC positioniert.
Grundsätzlich gibt es drei mögliche Wege:
- Wir können als Gesellschaft das Thema Zertifikat aktuell nicht weiter verfolgen und hoffen, dass auch in Zukunft ein „Zertifiziertes Fußzentrum“ nicht zur Voraussetzung für die Leistungserbringung und -vergütung wird.
- Wir können eine Parallelstruktur schaffen und ein analoges GFFC-Zertifikat etablieren.
- Schließlich besteht die Option, diese Entwicklung als Chance zu nutzen, sich aufeinander zuzubewegen mit dem Ziel, ein gemeinsames „Zertifiziertes Fußzentrum“ der deutschsprachigen Gesellschaften mit dem Schwerpunkt Fuß- und Sprunggelenkchirurgie zu etablieren.
Persönlich würde ich den letzten Weg favorisieren, wobei das letzte Wort die Mitgliederversammlung beim nächsten Jahreskongress haben wird. Folgende Gründe sprechen aus meiner Sicht dafür, den Weg zu einem gemeinsamen „Zertifizierten Fußzentrum“ näher zu beleuchten.
- Das politische Gewicht eines „Zertifizierten Fußzentrums“, welches von Gesellschaften mit insgesamt ca. 3000 Mitgliedern getragen wird, wäre ungleich höher als zwei konkurrierende Konstrukte, die sich gegeneinander ausspielen lassen.
- Die Mehrzahl der Ärzte, die sich ausschließlich mit Fuß und Sprunggelenk beschäftigen, ist ohnehin in beiden Fachgesellschaften Mitglied. Es gibt einen großen Anteil von Mitgliedern in beiden Gesellschaften, die sich mehr Gemeinsamkeiten wünschen.
- Ein gemeinsames getragenes „Zertifiziertes Fußzentrum“ wäre eine Möglichkeit, auch im Hinblick auf zukünftige Entwicklungen die Ausbildung zu standardisieren. Eine Vision könnte dabei sein, dass die aktuellen Zertifikate der beiden Gesellschaften irgendwann von einem „Deutschen Zertifikat für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie“ abgelöst werden, das von beiden Fachgesellschaften auf der Basis eines einheitlichen Curriculums vergeben wird. Die verschiedenen manualtherapeutischen Fachgesellschaften haben es uns vorgemacht, wie so etwas umsetzbar ist.
Aktuell diskutieren ergebnisoffen die Vorstände von D.A.F. und GFFC, wie die Wege zu einem gemeinsamen „Zertifizierten Fußzentrum“ aussehen könnten und welche Qualifikationen und Infrastrukturen dafür notwendig wären. Bei der kommenden Vorstandssitzung der GFFC im Juli wird dies sicher ein Hauptthema sein. Ich hoffe, der Vorstand kann Ihnen zum nächsten Jahreskongress konkrete Optionen zur Abstimmung vorlegen.
München, 19.05.2015
Prof. Dr. Markus Walther
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GFFC aktiv – Aus Vorstand und Gremien
Neues aus dem Arbeitskreis Abrechnung Dr. Christoph Wilde
Neuerungen im DRG Bereich 2015:
- Fast alle DRGs im Bereich der Fuß- und Sprunggelenk-Chirurgie wurden leicht aufgewertet (siehe Tabelle im internen Bereich), wobei jedoch einige Eingriffe in eine niedrigere DRG eingestuft und somit abgewertet wurden.
- Es gab eine grundlegende Änderung im Bereich der Fuß DRG I20F - große Anteile (ca. 60%) der Eingriffe aus dieser Gruppe wurden als „Eingriffe am Fuß ohne komplexen Eingriff...“ definiert und einer neuen DRG I20G zugeordnet.
- Einige Eingriffe am Fuß bei Diabetes mellitus wurden aus der Diabetes DRG in die DRG-Gruppe I20 G-D aufgenommen und sind hierdurch aufgewertet worden.
- Einige offene chirurgische Eingriffe am OSG wurden von der DRG-Gruppe I13 in die Gruppe I20 und I59 verschoben und somit abgewertet worden.
- Es erfolgte eine Abwertung der autologen Spongiosaplastik an Metatarsale und Phalangen von der I20C in die I20F.
- Der Antrag zur verbesserten Vergütung der Lapidusarthrodese bei gleichzeitigem Mehrstrahleneingriff wurde leider abgelehnt.
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Neues aus dem Arbeitskreis Arthroskopie Dr. Mellany Galla
In Zusammenarbeit mit dem Bundesverband für Arthroskopie e.V. (BVASK) hat der Arbeitskreis Arthroskopie der Gesellschaft für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie e.V. (GFFC) eine Übersicht von GOÄ-Ziffern für die Abrechnung arthroskopischer Eingriffe am oberen und unteren Sprunggelenk zusammengestellt. Ein Auszug der Übersicht steht den Mitgliedern der GFFC ab sofort auf der Homepage im internen Bereich zur Verfügung.
Die gute Zusammenarbeit mit dem Bundesverband für Arthroskopie e.V. spiegelt sich auch in unserem Kurssystem wider. So wurde für den diesjährigen 9. Lübecker Arthroskopiekurs für am 25.-26.09.2015 das Gütesiegel des BVASK erteilt. Der Kurs, der mit 2 Punkten für das Expertenzertifikat der GFFC angerechnet wird, findet somit sowohl unter dem Patronat der AGA (Gesellschaft für Gelenkchirurgie und Arthroskopie) und des BVASK statt. Aufgrund der begrenzten Anzahl an Arbeitsplätzen ist eine frühzeitige Anmeldung erforderlich.
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Neues aus dem Arbeitskreis Öffentlichkeitsarbeit Dr. Stephan von Rüdiger
Seit dem 01.02.2015 haben wir mit Katrin Weißner eine neue Pressereferentin. Sie tritt die Nachfolge von Antje Thiel an. Frau Weißner, Philologin und Kulturwissenschaftlerin, ist im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sehr erfahren und betreute bereits schwerpunktmäßig Unternehmen aus den Bereichen IT, Consumer Electronics und Medizintechnik. Seit zwei Jahren ist sie auch als Presse- und Marketingreferentin im Bereich Orthopädie- und Unfallchirurgie in München tätig, sodass sie als professionelle Unterstützung für die redaktionellen Aufgaben des AK Öffentlichkeitsarbeit die besten Voraussetzungen mitbringt. So wird sie zusammen mit uns den Newsletter gestalten, die Homepage mit betreuen und für die Pressearbeit zuständig sein.
Wir wünschen einen guten Start und freuen uns auf eine gute und fruchtbare Zusammenarbeit.
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Rückblick - Berichte über vergangene GFFC-Veranstaltungen
Nachlese zum Kurs „Minimalinvasive Fußchirurgie“ in Salzburg Bericht von Frank Mattes
Am 23. und 24. Januar fand in Salzburg an der Paracelsus Medical University der erste zweitägige deutschsprachige Kurs für minimalinvasive Fußchirurgie statt. 24 Teilnehmer konnten von fünf Referenten intensiv betreut werden. Es war uns gelungen mit Joel Vernois einen der bekanntesten Vertreter der Minimal invasiv Technik für den Kurs zu gewinnen. Der Kurs war als Basiskurs konzipiert. Der Hauptfokus lag auf den gängigen Operationen zur Vorfußkorrektur, aber mit der Calcaneus-verschiebeosteotomie wurde auch ein Ausblick auf den Rückfuß möglich.
Die Abendveranstaltung fand in der Imlauer Sky Bar statt, die normalerweise einen perfekten Blick auf die Salzburger Altstadt gewährt. Diese Vergnügen war und jedoch wegen starken Schneefalls nicht vergönnt. Der Abend bot trotzdem Gelegenheit, die am Tag begonnenen Gespräche zu vertiefen. Dabei zeigte sich das rege Interesse an der neuen Methode und der Wunsch nach einem Aufbaukurs wurde laut. Im Oktober dieses Jahres wird wegen der regen Nachfrage ein zweiter Basiskurs durchgeführt werden. 2016 wird dann ein Basiskurs und ein Aufbaukurs angeboten werden.
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Ausblick - Aktuelles zu kommenden GFFC-Veranstaltungen
Eine laufend aktualisierte Übersicht zu den Kursen der GFFC sowie auch zu den Kursen unter dem Patronat der GFFC finden Sie auf der Homepage der GFFC unter Termine. Hier können Sie sich auch online anmelden. Dazu benötigen Sie Ihre Kundennummer. Falls Sie diese nicht zur Hand haben, können Sie gern mit der GFFC-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen. Etliche Seminare für 2015 sind allerdings bereits ausgebucht. Freie Plätze gibt es noch für folgende Kurse:
25. - 26. September 2015: 9. Lübecker Arthroskopiekurs - Expertenkurs Arthroskopie am OSG/USG/Rückfuß Veranstaltungsort: Institut für Anatomie, Universität zu Lübeck Wissenschaftliche Leitung: Dr. Mellany Galla, Dr. Angela Simon
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06. - 07. November 2015: 7. Berliner Expertenkurs „Rheuma“ Veranstaltungsort: Charité Berlin Wissenschaftliche Leitung: Dr. Johannes-Stephan von Rüdiger, Dr. Hubert Klauser, Dr. Angela Simon
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13. - 14. November 2015: 2. Expertenkurs „Konservative Therapie an Fuß & Sprunggelenk“ Achtung, Terminänderung! Veranstaltungsort: Holiday Inn Munich – City Centre, Hochstraße 3, 81669 München Wissenschaftliche Leitung: Dr. Dr. med. Andreas Först
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4. bis 5. Dezember 2015: 23. Internationales Symposium für Fußchirurgie, München (Unterschleißheim) Mitgliederversammlung Vergabe der Stipendien Veranstaltungsort: München (Dolce Munich, Unterschleißheim) Wissenschaftliche Leitung: Dr. Anke Röser, Dr. Guido Köhne In diesem Jahr sind unter anderem folgende Schwerpunkte geplant: Minimalinvasive/offene Vorfußkorrektur, Metatarsalgie/Hallux rigidus, Spätkorrekturen zum Rückfußfunktionserhalt nach Trauma, Coalitiones und Synostosen, Neues in der Bildgebung und die Therapie von Sehnenpathologien.
Vortragsanmeldung: Nach erfolgter Versendung der Einladungen ist die Anmeldung zum Kongress ab dem 1. Juli 2015 mit einem Frühbucherrabatt möglich, der bis zum 30. September gilt.
Die Deadline für die Einreichung von freien Vorträgen (Call for Abstracts) läuft vom 1. Juli bis zum 31. August 2015.
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Einblick - Neues aus der Rechtssprechung
Neues aus der Rechtssprechung Bericht von Andrea Mangold, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
BGH, Urteil vom 20.01.2015 (VI ZR 137/ 14) – Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes: Nimmt ein Patient einen Klinikträger sowie einen bei ihm angestellten Arzt auf Schadensersatz in Anspruch und ist die Klage gegen den Arzt unter der Adresse des Klinikträgers zugestellt worden, hat der Patient keinen Anspruch gegen den Klinikträger, ihm die Privatanschrift des Arztes mitzuteilen. Die begehrte Auskunft ist zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den Arzt nicht erforderlich. Sie ist zudem dem Klinikträger aus Rechtsgründen nicht zumutbar, denn die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG steht der Auskunftserteilung entgegen.
Zwar war der Klinikträger als Arbeitgeber des beschäftigten Arztes berechtigt, die private Wohnanschrift des Beschäftigten zu erheben, um die ordnungsgemäße Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten (Vergleiche § 3 Absatz 8 Satz 2 BDSG). Eine Weiterleitung dieser privaten Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr mangels der Einwilligung des Betroffenen der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift (§ 4 Absatz 1 BDSG). Eine derartige Gestattung lag hier nicht vor.
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BGH, Urteil vom 11.11.2014 (VI ZR 76/13) – Anforderungen an die tatrichterliche Auseinandersetzung mit widersprüchlichen Sachverständigengutachten: In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nach zu gehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt.
Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt.
Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird, noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist.
Anmerkung: Der BGH bestätigt mit diesem Urteil die ständige Rechtsprechung, wonach in Arzthaftungsprozessen der Tatrichter verpflichtet ist, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständigen von Amts wegen nach zu gehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. Legt also eine Partei ein medizinisches (Privat-)Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Vielmehr muss der Richter sich mit den Widersprüchen dezidiert auseinandersetzen und je nach Sachverhalt begründen, warum er der einen Ansicht folgt beziehungsweise weitere Aufklärung des Sachverhaltes betreiben.
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BGH, Urteil vom 15.04.2014 ( VI ZR 382/ 12) – Beweiswert von Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände für die Bestimmung des medizinischen Standards: Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt im besonderen Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.
Entsprechendes gilt für Handlungsanweisungen in klinischen Leitfäden oder Lehrbüchern. Auch diese geben nicht stets einen bereits zuvor bestehenden medizinischen Standard wieder.
Anmerkung: Durch den Behandlungsvertrag werden Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, den Patienten nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu behandeln(§ 630a Abs. 2 StGB). Der behandelnde Arzt ist zur Bestimmung des medizinischen Standards nicht verpflichtet, die gesamte Fachliteratur umfassend zu verfolgen. Es wird insoweit als ausreichend erachtet, wenn er anerkannte Methoden anwendet. In Bezug auf Leitlinien ist herrschende Meinung in der juristischen Literatur, dass diese einen ärztlichen Standard beschreiben und insoweit einen Behandlungskorridor vorgeben, diesen jedoch nicht konstitutiv begründen.
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BGH, Urteil vom 24.02.2015 (VI ZR 106/ 13) – Medizinischer Standard und grober Behandlungsfehler: Die Frage, welche Maßnahme der Arzt aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation ergreifen muss, richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln hat. Er darf den medizinischen Standard grundsätzlich nicht ohne eine entsprechende Grundlage in einem Sachverständigengutachten oder gar entgegen den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Beurteilung heraus festlegen.
Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter obliegt. Diese wertende Entscheidung muss aber in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können.
Anmerkung: Die Frage, was medizinischer Standard ist, richtet sich in erster Linie nach medizinischen Maßstäben, die der Tatrichter mithilfe eines Sachverständigen zu ermitteln hat. Der Tatrichter darf den medizinischen Standard nicht ohne eine entsprechende Grundlage in einem Sachverständigengutachten oder gar entgegen den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Beurteilung heraus festlegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Tatrichter ausnahmsweise selbst über das erforderliche medizinische Fachwissen verfügt und dies auch in seiner Entscheidung darlegt.
Dem gegenüber ist es nicht Sache des Sachverständigen zu entscheiden, ob tatsächlich ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Die Entscheidung über die Frage, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, stellt eine juristische Wertung dar. Für diese wertende Entscheidung des Richters benötigt dieser die entsprechenden Informationen vom Sachverständigen. Typische Formulierungen des Sachverständigen sind insoweit, „ein Fehler, der dem Arzt schlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen.“
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Allgemeine Informationen zum Thema Qualitätssicherung: Qualitätssicherung ist ein Thema, dass in den letzten Jahren bei der Versorgung der Versicherten zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Vorgaben zur Qualitätssicherung befinden sich insbesondere in §§ 135 ff SBG V, der Qualitätssicherungsrichtlinie der KBV, in der allgemeine Vorgaben zur Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen und zu deren Implementierung in der vertragsärztlichen Versorgung gemacht werden. Weitere wesentliche Vorgaben finden sich in den Vereinbarungen zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zwischen KBV und GKV- Spitzenverband, wie zum Beispiel die Akupunktur – Vereinbarung, die Vereinbarungen zum ambulanten Operieren, die Arthroskopie- Vereinbarung sowie insbesondere auch in der Rahmenvereinbarung für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SBG V.
Bei Durchsicht dieser Regelungen wird deutlich, dass maßgeblich die jeweiligen medizinischen Standards sind. Dementsprechend wird an dieser Stelle nicht auf Zertifikate einzelner Gesellschaften abgestellt.
Exkurs: Selbst im Bereich der sogenannten Selektivverträge müssen die Verträge offen abgefasst werden. Es werden bestimmte Qualitätsanforderungen vertraglich vereinbart, die dann für alle teilnehmenden Ärzte gleichermaßen gelten. Das heißt jeder Arzt dieser Fachgruppe, der diese Qualitätsanforderungen erfüllt, kann auch grundsätzlich Vertragspartner werden. Exklusivrechte zugunsten einer bestimmten Gruppe oder Gesellschaft gibt es gerade nicht. Dies gründet letztlich auf vergaberechtlichen Vorgaben, da etwas anderes dem freien Wettbewerb zuwider laufen würde. Gerade die Änderungen in der vergaberechtlichen Rechtsprechung haben den Abschluss von Selektivverträgen deutlich erschwert. So müssen diese regelmäßig ausgeschrieben werden.
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Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben: GKV-VSG Versorgungsverstärkungsgesetz – der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung liegt mittlerweile als Kabinettsentwurf vor. Dieser Gesetzesentwurf ist höchst umstritten und wird von vielen niedergelassenen Fachärzten als Versorgungsschwächungsgesetz empfunden. Die erste Lesung hierzu im Bundestag fand am 05. März 2015 statt. Am 25. März 2015 erfolgte eine Anhörung hierzu. Ziel des Gesetzesvorhabens ist, auch künftig eine flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung sicherzustellen, die Rahmenbedingungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu verbessern, den schnellen Zugang der versicherten zur medizinischen Versorgung zu schaffen und Innovationen in der Versorgung zu fördern. Tatsächlich wird gegen den Gesetzesentwurf seitens der Ärzteschaft eingewendet, dass die Balance zwischen hausärztlichen und fachärztlichen sowie zwischen ambulanten und stationären Versorgungsbereich nachhaltig beschädigt wird. Exemplarisch zu nennen für die Schwächung der Fachärzteschaft sind in diesem Zusammenhang die neuen Aufkaufsregelungen bei der Nachbesetzung von Arztsitzen, die Einführung von Terminservicestellen und die Stärkung des stationären Sektors.
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Einführung eines Korruptionstatbestandes für das Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch Aktuell liegen auf Bundesebene zwei Gesetzesentwürfe zur Einführung eines Korruptionstatbestandes im Gesundheitswesen in das Strafgesetzbuch vor. So wurde der bayrische Gesetzesentwurf über den Bundesrat zwischenzeitlich auf Bundesebene eingebracht. Der bayrische Gesetzesentwurf sieht (lediglich) eine Strafbarkeit der verkammerten Heilberufe vor. Des Weiteren liegt ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Gegenüber dem bayrischen Entwurf ist hier der potentielle Täterkreis weiter gefasst. So kommt als Täter hier jeder Angehörige eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine stattlich geregelte Ausbildung erfordert, in Betracht.
Wortlaut des § 299a StGB nach dem Referentenentwurf des Justizministeriums:
§ 299a StGB Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
(1) Als Angehöriger eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine stattlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...“
Entsprechend diesem Wortlaut ist der Tatbestand sehr weit und unbestimmt abgefasst, wodurch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 GG) verstoßen wird. Problematisch hieran ist darüber hinaus, dass hier eine Bestimmung aus einem völlig anderen Wirtschaftssektor, der auf freien Wettbewerb ausgerichtet ist, auf den stark durchregulierten Gesundheitsmarkt übertragen wird. Das Gesundheitswesen ist extrem auf Kooperation ausgelegt, sodass die Verabschiedung eines derart weit gefassten Tatbestandes zu einer großen Rechtsunsicherheit bei der Gestaltung von Kooperationen führen wird.
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GFFC-Partner - Aktuelle Stipendien
Reise- und Forschungsstipendien 2016 Auch im kommenden Jahr vergibt die GFFC zusammen mit ihren Partnern aus der Industrie – namentlich die Unternehmen DJO Global, Otto Bock und Axomed – Reise- und Forschungsstipendien. Eine aktuelle Übersicht mit sämtlichen Ausschreibungsbedingungen finden Sie auf der GFFC-Homepage unter Stipendien
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GFFC in den Medien
Das Deutsche Ärzteblatt zitiert in seiner Online-Ausgabe im Januar Hartmut Stinus zum Thema konservative Therapieoptionen.
Der Südkurier berichtet in seiner Online-Ausgabe über eine neue Operationsmethode bei Fehlstellungen der Füße, die Frank Mattes gemeinsam mit Kollegen erarbeitet hat und die mit dem Forschungspreis der Gesellschaft für Fuß- und Sprunggelenkchirurgie (GFFC) ausgezeichnet wurde.
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